Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser in Vertragsform errichtet. Anders als bei einem Testament, das einseitig von dem Testierenden errichtet wird, ist für den Erbvertrag mindestens ein weiterer Vertragspartner erforderlich. Der Erbvertrag kann dabei nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden, § 2276 BGB.
Im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser seiner Verfügungen – Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage – nicht mehr einseitig widerrufen oder zum Nachteil des Vertragspartners ändern. Denn die vertragsgemäßen Verfügungen sind für den Erblasser bindend. Zu beachten ist, dass jedoch nicht alle Verfügungen eines Erbvertrags per se verbindlich sind. Der Erblasser kann nach § 2299 BGB neben bindenden vertraglichen Verfügungen auch einseitige Verfügungen treffen. Diese kann der Erblasser im Gegensatz zu den bindenden Verfügungen jederzeit einseitig widerrufen und ändern. Es muss daher stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine verbindliche oder einseitige Verfügung vorliegt, in einem Erbvertrag muss allerdings mindestens eine vertragsgemäße Verfügung enthalten sein.
Trotz dieser Bindungswirkung gibt es Möglichkeiten für den Erblasser, sich von dem Erbvertrag zu lösen. Das Gesetz räumt dem Erblasser sowohl ein Anfechtungsrecht als auch ein Rücktrittsrecht (siehe Rücktritt vom Erbvertrag) ein.