In wenigen Ausnahmefällen kann der Erbe wegen Erbunwürdigkeit sein Erbrecht verlieren. Die Gründe einer Erbunwürdigkeit sind dabei abschließend in § 2339 BGB geregelt. Erbunwürdig ist der Erbe dann, wenn er den Erblasser:
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Der Erbe muss vielmehr im Rahmen einer Anfechtungsklage vom Gericht für erbunwürdig erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB derjenige, dem der Wegfall des erbunwürdigen Erben zugutekommen würde.
Ausnahmsweise ist eine Anfechtung nach § 2343 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.