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Glossar

ERBUNWÜRDIGKEIT

In wenigen Ausnahmefällen kann der Erbe wegen Erbunwürdigkeit sein Erbrecht verlieren. Die Gründe einer Erbunwürdigkeit sind dabei abschließend in § 2339 BGB geregelt. Erbunwürdig ist der Erbe dann, wenn er den Erblasser:

  • vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat,
  • ihn vorsätzlich und widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • durch arglistige Täuschung oder widerrechtlicher Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben oder
  • wer sich in Ansehung der Verfügung eines Urkundendelikts nach den §§ 267, 271 bis 274 StGB strafbar gemacht hat (insbesondere Fälschung und Vernichtung eines Testaments).

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein. Der Erbe muss vielmehr im Rahmen einer Anfechtungsklage vom Gericht für erbunwürdig erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 BGB derjenige, dem der Wegfall des erbunwürdigen Erben zugutekommen würde.

Ausnahmsweise ist eine Anfechtung nach § 2343 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

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