Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, die Verfügung unwirksam ist oder die Person des Erben wegfällt, kein Ersatzerbe vorhanden ist und keine Anwachsung erfolgt.
Das Gesetz teilt hierfür die Verwandten in unterschiedliche Ordnungen ein.
Die Rangfolge zwischen den Ordnungen ergibt sich aus § 1930 BGB. Danach erbt ein Verwandter nicht, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Hat also beispielsweise der Erblasser Kinder, schließen diese die Eltern des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Sind mehrere Verwandte innerhalb einer Ordnung vorhanden, gilt das sog. Repräsentations-, Stammes- und Eintrittsprinzip. Nach dem Stammesprinzip bildet jeder Verwandte mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Dabei schließt derjenige aus dem Stamm, der mit dem Erblasser am nächsten Verwandt ist seine Abkömmlinge aus, repräsentiert also den Stamm. Fällt der gesetzlich eigentlich berufene Erbe eines Stammes weg, treten seine Abkömmlinge an dessen Stelle.
Beispiel: Der verwitwete Erblasser E hinterlässt seine beiden Kinder K1 und K2 sowie seine Mutter. Ein drittes Kind K3 ist bereits vorverstorben, hinterließ jedoch seinerseits zwei Kinder EK1 und EK2. Die Mutter ist von der Erbfolge ausgeschlossen, weil sie nur gesetzliche Erbin zweiter Ordnung ist, die Kinder und Enkelkinder hingegen Erben erster Ordnung. Die Erbquote eines jeden Stammes beträgt somit 1/3. Der Stamm von K1 und K2 wird jeweils von K1 und K2 repräsentiert. Da K3 bereits vorverstorben ist, treten an dessen Stelle EK1 und EK2. Sie erben wiederum zu gleichen Teilen, also jeweils die Hälfte des ihnen gebührenden Drittels, mithin jeweils 1/6. K1 erbte somit 1/3, K2 1/3, EK1 1/6 und EK2 1/6. Etwaige Kinder von K1 und K2 erben nicht, da ihre Stämme jeweils durch K1 und K2 repräsentiert werden.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden oder sind sie weggefallen, zum Beispiel wegen Erbverzichts, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung, erben die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben der zweiten Ordnung jeweils zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil und sind weitere Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) vorhanden, treten diese nach § 1925 Abs. 3 BGB an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils. Hierbei gilt das Linienprinzip, wonach die väterliche und mütterliche Linie gleichberechtigt nebeneinander stehen. Eine Auswirkung hat dies, wenn ein Elternteil Abkömmlinge aus einer anderen Beziehung (Halbgeschwister) hat.
Lebt nur noch ein Elternteil und sind keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein.
Ab der vierten Ordnung gilt das Gradualsystem. Es erben dann nur noch die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandte Personen. Der Grad der Verwandtschaft ergibt sich aus der Anzahl der vermittelnden Geburten.
Ehegatten und Lebenspartner fallen nicht unter das Ordnungssystem. Ihnen steht ein eigenes gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB (iVm § 10 Abs. 4 LPartG) zu. Sie erben nach § 1931 BGB stets neben den Verwandten. Ihr Anteil bestimmt sich dabei nach ihrem ehelichen Güterstand und den neben ihnen erbenden Verwandten (siehe Ehegattenerbrecht).