Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten mit dem Nachlass und seinem Eigenvermögen.
Übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten das vorhandene Vermögen des Erblassers, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Erbenhaftung ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Vier Möglichkeiten sind denkbar:
- Der Erbe kann die Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB ausschlagen. Der Ausschlagende ist damit nicht Erbe geworden und haftet folglich nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
- Bei einer Erbengemeinschaft kann der Miterbe bei einem ungeteilten Nachlass nach § 2059 BGB bis zur Teilung des Nachlasses die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen verweigern. Diese Einrede hat er nur bis zur Teilung, also nicht dauerhaft. Danach haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen.
- Bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1975 BGB ist die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Die Nachlassverwaltung ist bei unübersichtlichen Nachlässen zweckmäßig, das Nachlassinsolvenzverfahren ist einzuleiten, wenn eine Überschuldung des Nachlasses feststeht.
- Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, werden diese nicht angeordnet. In diesem Fall steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB zu. Erhebt er diese gegenüber den Nachlassgläubigern, haftet er nicht mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe muss jedoch im Wege der Zwangsvollstreckung die noch vorhandenen Nachlassgegenstände zur Befriedigung an den Gläubiger herausgeben.