Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist das am häufigsten vorkommende Testament. Ein eigenhändiges Testament hat gegenüber dem öffentlichen Testament, § 2232 BGB, den Vorteil, dass keine Notarkosten anfallen. Zudem ist es leichter abzuändern und aufzuheben und kann schnell sowie an jedem Ort errichtet werden. Empfohlen wird allerdings, einen Fachmann zu Hilfe zu ziehen. Dadurch wird gewährleistet, dass sämtliche Formalien eingehalten werden und das Testament nicht unklar oder unvollständig ist.
Daneben soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat. Der Zeitangabe kommt vor allem dann eine entscheidende Rolle zu, wenn bei dem Erbfall mehrere Testamente auftauchen, da grundsätzlich das zuletzt Errichtete für die Erbfolge maßgeblich ist (siehe v.a. Datum im Testament).
Um den Erblasserwillen klar zum Ausdruck zu bringen, empfehlen wir, das Testament mit „Mein Testament“, „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ zu überschreiben. Damit können Zweifel ausgeräumt werden, ob es sich bei dem Testament tatsächlich um den letzten Willen handelt.
Wünscht der Erblasser nachträgliche Ergänzungen, kann er diese jederzeit durch Zusätze und Streichungen vornehmen. Diese müssen aber gleichfalls der Form des § 2247 BGB entsprechen. Dafür müssen sie gesondert unterschrieben sein oder sich in den unterschriebenen Text einfügen.
Auch ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2267 BGB eigenhändig errichtet werden. Hierbei genügt es, dass es von einem der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern von A bis Z eigenhändig geschrieben ist. Der andere Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner muss das Testament nur unterschreiben und am besten durch den Satz „Dies ist auch mein letzter Wille“ zum Ausdruck bringen, dass das Testament auch seinem Willen entspricht.