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Glossar

EHEGATTEN­TESTAMENT

Unter einem Ehegattentestament versteht man ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB. Ein solches kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden. Bekanntester Typus ist das sog. Berliner Testament.

Vorteile gegenüber dem Einzeltestament sind:

  • die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB treffen.
  • Für die formwirksame Errichtung genügt es nach § 2267 BGB, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt, aus dem gemeinschaftlichen Testament hervorgeht, dass es sich auch um den Willen des Anderen handelt und dieser das gemeinschaftliche Testament ebenfalls unterschreibt.

Das Gesetz hat in § 2268 BGB berücksichtigt, dass heutzutage bei weitem nicht mehr jede Ehe bis zum Tod bestehen bleibt. §§ 2268, 2077 BGB sehen daher vor, dass das gemeinschaftliche Testament im Zweifel unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde. Der Auflösung steht es gleich, wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hat. Ausnahmsweise bleibt das gemeinschaftliche Testament wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Geltung auch für den Fall der Scheidung beabsichtigt hat.

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