Die Dürftigkeitseinrede ist ein Mittel des Erben, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede erheben, wenn der Nachlass weder die Kosten der Nachlassverwaltung noch der des Nachlassinsolvenzverfahrens deckt, §§ 1990, 1991 BGB. Der Erbe haftet dann für die Schulden des Erblassers nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen, sondern nur noch beschränkt mit dem Nachlass (siehe Erbenhaftung).
Folge der beschränkten Haftung ist, dass der Erbe den Gläubigern den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben muss.
Zu beachten ist, dass die Einrede dann nicht mehr erhoben werden kann, wenn die Haftung unbeschränkbar geworden ist. Dies ist der Fall, wenn der Erbe eine Frist zur Erstellung eines Inventars fruchtlos verstreichen ließ, § 1994 Abs. 1 BGB, absichtlich ein falsches Inventar errichtete, § 2005 BGB, oder die eidesstattliche Versicherung verweigerte, § 2006 Abs. 3 BGB.