Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB liegt vor, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung nicht für die Abwicklung der Erbschaft anordnet, sondern die dauerhafte Verwaltung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker wünscht. Der Testamentsvollstrecker hat dann für eine Gewisse Dauer den Nachlass zu verwalten. Der Erbe, der unter die Dauertestamentsvollstreckung fällt, kann in diesem Fall nicht über den Nachlass verfügen. Angeordnet werden muss die Dauertestamentsvollstreckung in der Verfügung von Todes wegen.
Die Dauer der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser im Testament selbst bestimmen. Sie endet allerdings spätestens nach 30 Jahren, es sei denn der Erblasser ordnet an, dass die Verwaltung des Vermögens bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers fortdauern soll.
Häufig wird bei minderjährigen Erben Dauertestamentsvollstreckung bis zum Erreichen eines bestimmten Alters angeordnet, um zu verhindern, dass der Erbe mit Erreichen des 18. Lebensjahres frei über die Erbschaft verfügen kann. Daneben spielt die Dauertestamentsvollstreckung bei sog. Behindertentestamenten eine wichtige Rolle.