Das Gesetz sieht in § 2247 Abs. 2 BGB vor, dass der Erblasser in seinem eigenhändig errichteten Testament ein Datum angeben soll. Da es sich um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, ist sie keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Testament ist also auch ohne die Angabe eines Datums wirksam.
Zu Beweiszwecken ist die Angabe eines Datums im Testament aber dringend zu empfehlen. Vor allem, wenn der Erblasser mehrere sich widersprechende Testamente errichtet hat, kommt es entscheidend darauf an, wann der Erblasser welche Verfügungen getroffen hat. Denn für die Erbfolge maßgeblich ist das zuletzt errichtete Testament. Zwar kann derjenige, der sich auf die Gültigkeit des undatierten Testaments beruft, den Zeitpunkt auch auf andere Weise beweisen (§ 2247 Abs. 5 BGB). Gelingt ihm dies jedoch nicht und bleiben Zweifel, geht bei widersprüchlichen Testamenten das Datierte dem Undatierten vor.