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Glossar

BINDUNGSWIRKUNG BEIM GEMEINSCHAFT­LICHEN EHEGATTEN­TESTAMENT

In einem gemeinschaftlichen Testament können Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 2270 BGB sog. wechselbezügliche Verfügungen treffen. Diese entfalten Bindungswirkung für die Verfügenden. Entscheidend für die Reichweite der Bindung ist, ob einer der Ehegatten noch lebt oder schon verstorben ist:

Leben beide Ehegatten noch, haben die wechselbezüglichen Verfügungen eine sog. relative Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass ein Ehegatte seine Verfügung von Todes wegen zwar widerrufen kann, jedoch nicht heimlich. Vielmehr muss er die Widerrufserklärung notariell beurkunden und dem anderen Ehegatten zukommen lassen, §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Folge des einseitigen Widerrufs ist, dass die wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegattens unwirksam ist.

Ist der Ehepartner bereits verstorben, ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr möglich. Denn das Widerrufsrecht ist nach § 2271 Abs. 2 BGB mit dem Tod des anderen Ehegatten erloschen. Eine neue, der wechselbezüglichen Verfügung widersprechende Verfügung, wäre nach § 2289 Abs. 1 BGB analog unwirksam.

Dem überlebenden Ehegatten bleiben jedoch vier Wege, um sich von der Bindungswirkung zu befreien:

  • durch Ausschlagung des ihm Zugewendeten nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB,
  • durch Anfechtung nach §§ 2281 ff. BGB entsprechend,
  • durch Ausübung eines ihm eingeräumten Änderungsrechts oder
  • durch Vereinbarung eines Zuwendungsverzichts nach § 2352 BGB mit dem eingesetzten Schlusserben.

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