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Glossar

BESTATTUNGS­RECHT

Der Erblasser kann frei darüber bestimmen, welche Person über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte entscheiden soll. Ist kein Wille des Verstorbenen erkennbar, richtet sich das Bestimmungsrecht nach Gewohnheitsrecht in Anlehnung an die landesrechtlichen Bestattungsgesetze. Für diesen Fall sind zunächst der Ehegatte, dann die Kinder und dann die weiteren Verwandten berechtigt, aber auch verpflichtet.

An geäußerte Wünsche sowie den mutmaßlichen Willen des Erblassers ist der Berechtigte gebunden. Sofern der Erblasser also konkrete Vorstellungen über seine Bestattung hat, sollte er diese in seinem Testament aufnehmen.

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