Sowohl dem gesetzlich als auch dem testamentarisch berufenen Erben steht das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen.
Für eine wirksame Ausschlagung ist erforderlich, dass der Ausschlagende die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (1945 BGB). Diese muss nach § 1944 BGB innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von seiner Erbenstellung und den Grund der Berufung (gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge) Kenntnis erlangt. Beim gewillkürten Erben beginnt die Frist nicht, bevor ihm das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gemacht hat.
Folge der Ausschlagung ist nach § 1953 BGB, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Erbe wird dann derjenige, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Da dies häufig nicht dem Willen des Erblassers entspricht, empfiehlt es sich bei testamentarischen Verfügungen, Ersatzerbenzu benennen.
Die Motive für eine Ausschlagung können sehr vielfältig sein. Nicht immer muss es sich um eine Überschuldung des Nachlasses handeln. So können beispielsweise steuerliche Gründe, die Rückgewinnung der Testierfreiheit bei einem gemeinschaftlichen Testament oder die Vermeidung des Zugriffs der Eigengläubiger des Erben auf die Erbschaft maßgeblich für die Ausschlagung der Erbschaft sein.