Bei einer Auflage handelt es sich um einer Verfügung des Erblassers in seinem Testament oder Erbvertrag, durch die er einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichtet, § 1940 BGB. Beispielsweise fallen hierunter die Verpflichtung zur Grabpflege oder die Versorgung eines Haustiers.
Die Vollziehung der Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, der bei Wegfall des Beschwerten unmittelbar mit der Auflage belastet wäre. Auch der Testamentsvollstrecker ist Vollziehungsberechtigter, wenn sein Aufgabenkreis dies umfasst. Gerade bei Auflagen, deren Erfüllung dem Erblasser besonders wichtig ist, beispielsweise die Versorgung eines Haustiers, wird zur effektiven Überwachung der Auflage die Anordnung einer Testamentsvollstreckung empfohlen.