Anwachsung nach § 2094 BGB bedeutet, dass der frei gewordene Erbteil eines gewillkürten Miterben auf die übrigen Erben verteilt wird. Voraussetzung hierfür ist:
Der Erbteil wächst den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten an, ist nur ein anderer Erbe vorhanden, wächst ihm der gesamte Anteil an.
Beachte: Der Erblasser kann nach § 2094 Abs. 3 BGB die Anwachsung in seiner Verfügung von Todes wegenausschließen. Den frei gewordenen Erbteil erhalten dann die gesetzlichen Erben. Die Anwachsung kann auch nur für einzelne Miterben ausgeschlossen werden. Der Erbteil wächst dann den nicht ausgeschlossenen Erben an.