Die Erbschaft wird dadurch angenommen, indem der Erbe dies gegenüber einem Beteiligten (Nachlassgläubiger, Nachlassschuldner, Miterben etc.) oder dem Nachlassgericht erklärt.
Die Annahme kann aber auch durch schlüssiges Verhalten geschehen, beispielsweise indem der Erbe einen Erbscheinbeim Nachlassgericht beantragt oder über Gegenstände aus dem Nachlass verfügt.
Nimmt der Erbe die Erbschaft weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten an, gilt nach § 1943 Hs. 2 BGB die Erbschaft mit Ablauf der Ausschlagungsfrist als angenommen. Diese beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund (Verfügung von Todes wegen oder gesetzlicher Erbfolge) erfahren hat. Bei einer Verfügung von Todes wegen beginnt die Frist jedoch nicht vor Bekanntgabe dieser durch das Nachlassgericht an den Erben. Ausnahmsweise beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhielt.
Mit Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, § 1943 BGB. Er wird zum endgültigen Erben. Möglicherweise kann er jedoch die Annahme anfechten, §§ 1954 ff. BGB (siehe Anfechtung der Annahme). Die wirksame Anfechtung der Annahme gilt dann als Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 Abs. 1 BGB).