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Glossar

ANFECHTUNG DER ANNAHME ODER AUSSCHLAGUNG

Nimmt der Erbe die Erbschaft an oder schlägt er sie aus, kann er diese Handlung grundsätzlich nicht mehr revidieren. Einzige Ausnahme hiervon ist die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung nach §§ 1954 ff. BGB.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Anfechtende sich also bei der Annahme bzw. Ausschlagung geirrt hat. Ein solcher Irrtum liegt beispielsweise vor, wenn der Annehmende erst nach der Annahme erfährt, dass der Nachlass überschuldet ist.

Der Anfechtungsberechtigte muss die Anfechtung nach § 1955 BGB gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

Folgen einer wirksamen Anfechtung sind, dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft gilt (§ 1957 Abs. 1 BGB).

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