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Glossar

ADOPTION

Unter einer Adoption versteht man die Annahme als Kind. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der Minderjährigen- und Volljährigenadoption. Auch erbrechtlich spielt diese Unterscheidung eine Rolle:

Bei der Minderjährigenadoption (§§ 1741 ff. BGB) beerbt das angenommene Kind wie ein leibliches Kind die Annehmenden und deren Verwandte, es ist Abkömmling des Erblassers und damit gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Das adoptierte Kind ist hingegen nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Verwandten, da zu diesen das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist (§ 1755 Abs. 1 BGB). Die Möglichkeit (bis 1977) der Annehmenden das gesetzliche Erbrecht auszuschließen, besteht nicht mehr.

Bei der Volljährigenadoption (§§ 1767 ff. BGB) sind wiederum Annehmende und Angenommener miteinander verwandt, es besteht also wechselseitig volles Erb- und Pflichtteilsrecht. Der Angenommene ist jedoch nicht mit den Verwandten des Annehmenden verwandt (§ 1770 Abs. 1 BGB), beerbt diese gesetzlich also nicht. Zudem ist er weiter mit seiner leiblichen Verwandtschaft verwandt, mit allen erbrechtlichen Folgen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann nach § 1772 BGB die gleiche Wirkung wie bei einer Minderjährigenadoption durch das Familiengericht bestimmt werden.

Die Adoption ist ein probates Mittel, den Pflichtteil unliebsamer Kinder zu minimieren oder einen Anfechtungsgrundwegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB zu schaffen. Auch befördert sie den Adoptierten bei der Erbschaftsteuer in die günstigste Steuerklasse I und verschafft ihm zudem den Freibetrag eines Kindes von 400.000,00 EUR. Um diese Motive bei der Volljährigenadoption zu verhindern, sind die Familiengerichte zunehmend restriktiv bei der Genehmigung solcher Adoptionen.

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