Viele Testamente sehen vor, dass die Kinder sofort erben und der überlebende Ehegatte das Wohnrecht im ehelichen Anwesen erhält. Diese Gestaltung, vor der wir bereits bisher gewarnt haben, ist steuerlich sehr ungünstig. Dies steht nunmehr aufgrund eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofes fest (Urteil vom 03.06.2014 – II R 45/12, veröffentlicht am 13.08.2014). Hiernach kann der überlebende Ehegatte die Steuerbefreiung für das Familienheim nur in Anspruch nehmen, wenn er das Eigentum daran erwirbt. Die bloße Einräumung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs, die ihrerseits selbst steuerpflichtig ist, ist hingegen nicht steuerbefreit. Derartige Testamentsgestaltungen sollten also überprüft werden.