07/2021
München

Vorsicht bei Testamentsergänzungen

Immer wieder müssen wir feststellen, dass es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, weil unklar ist, ob Testamentsergänzungen der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügen. Das Problem verdeutlich ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf  (I-3 Wx 194/20). In diesem Fall hatte die Erblasserin ein Testament mit neun handschriftlich beschriebenen Seiten errichtet und immer wieder Streichungen und Ergänzungen vorgenommen. Wie so oft führte dies zu einem jahrelangen Rechtsstreit darüber, ob und inwieweit die Ergänzungen formgültig waren.

Dabei ließe sich dies einfach vermeiden: Wir empfehlen, dass jedes Testament einem Fachmann vorgelegt wird, damit er die Formalien überprüft (und natürlich auch den Inhalt).

Generell lassen sich aber folgende Ratschläge geben:

  1. Ein handschriftliches Testament muss von A bis Z mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben sein. Mehrere Seiten sind zu nummerieren, sicherheitshalber kann auch jede Seite nochmals unterschrieben werden.
  2. Bei Ehegatten genügt es, wenn einer schreibt und beide unterschreiben.
  3. Nachträge sollten in einem gesonderten Testament formuliert werden, welches ebenfalls handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird.
  4. Streichungen und Ergänzungen auf dem ursprünglichen Testament sollten vermieden werden, falls doch, sollten sie am Rand mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Gleiches gilt, wenn beispielsweise eine Ergänzung auf der Rückseite eines Blattes vorgenommen wird.

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