Setzen sich Ehegatten in einem Gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben ein und ihre Kinder zu Nacherben, scheint die Erbfolge nach beiden Ehegatten geklärt.
Doch Vorsicht! Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wird grundsätzlich nur die Erbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten geregelt. Stirbt der erste Ehegatte, wird dieser vom überlebenden Ehepartner beerbt. Stirbt auch dieser, geht durch die Nacherbschaft aber nur das vom erstverstorbenen Ehegatten stammende Vermögen auf den Nacherben über – nicht aber das Vermögen, das dem längerlebenden Ehegatten schon zu Lebzeiten des erstverstorbenen Ehegatten gehörte.
Für dieses Vermögen sollte, um Streitigkeiten zu vermeiden, auch die Erbfolge nach dem Längerlebenden ausdrücklich im Testament geregelt werden. Andernfalls ist – wie auch der Beschluß des OLG Frankfurt vom 12.03.2012, Az. 21 W 35/12, zeigt – Streit über die Auslegung des Testaments vorprogrammiert.