Bundesgerichtshof stellt Rechtslage klar
In einem jetzt veröffentlichten Beschluß vom 25.11.2010 hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe eine für die Praxis sehr wichtige Klarstellung getroffen (BGH v. 25.11.2010 – IV ZR 124/09). Der Pflichtteil bemißt sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses. Dieser wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, beispielsweise für eine Immobilie, Schmuckgegenstände oder einen PKW des Nachlasses. Was aber, wenn der Erbe später feststellen muß, daß er beim Verkauf den vom Gutachter ermittelten Wert nicht erzielen kann? Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Unter anderem ging es um ein Grundstück, das ursprünglich auf 490.000 EUR taxiert wurde, aber nur für 296.000 EUR verkauft wurde.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, daß der tatsächliche Verkaufserlös maßgeblich ist, nicht der Schätzwert des Gutachters. Dies gilt selbst dann noch, wenn zwischen dem Erbfall und der Veräußerung bis zu fünf Jahre vergangen sind.
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweise weil eine Immobilie zu einem Freundschaftspreis verkauft wurde oder weil der Pflichtteilsberechtigte nachweisen kann, daß sich der Immobilienmarkt in der Zeit zwischen Erbfall und Veräußerung wesentlich verändert hat.