Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 13.11.2019 – IV ZR 317/17) hat entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben aus § 2329 BGB in starren 3 Jahren nach dem Erbfall verjähren. Das gilt auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte sein Pflichtteilsrecht erst durch eine postmortale Vaterschaftsfeststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist erlangen konnte.
Hintergrund:
Im Erb- und Pflichtteilsrecht zählt ausschließlich die rechtliche, nicht die leibliche Vaterschaft. Der Bundesgerichtshof begründete dies mit dem Sinn und Zweck der starren Verjährungsfrist in der Ausnahmevorschrift des § 2332 Abs. 1 BGB (= 2332 Abs. 2 BGB a. F.)
Wichtig:
Diese Entscheidung gilt nicht für die allgemeine Verjährungsfrist von Pflichtteilsergänzungsansprüchen aus § 2325 BGB gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung kann insoweit nicht vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft beginnen. Die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten ist also differenziert geregelt. Hierauf ist zu achten.