Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Erbfolge ein Original-Testament nötig. Liegt aber ein Testament nur in Kopie vor, kann damit nachgewiesen werden, dass der Testierende ein entsprechendes Original-Testament errichtet hat und dieses den formalen Anforderungen (vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterzeichnet) entsprach.
Diese Rechtsprechung bestätigte das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen: 2 Wx 41/12.
Entscheidend ist in einem solchen Falle schließlich, ob feststellbar ist, dass das Original-Testament vom Testierenden bewusst vernichtet worden ist. Ist dies feststellbar, ist die Kopie irrelevant, die Erbfolge richtet sich nicht danach. Bleiben jedoch Zweifel, ob der Testierende das Original-Testament bewusst vernichtet hat, besteht also die Möglichkeit, dass es nur verlegt wurde und deshalb nicht aufgefunden werden kann, ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des nur in Kopie vorliegenden Testamentes auszugehen.
Liegt dagegen nicht einmal eine Kopie des Testaments vor, reicht für den Nachweis der Existenz eines Testaments dagegen nicht die Aussage eines Zeugen aus, der Erblasser habe immer wieder erklärt, ein bestimmtes Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet zu haben, so der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.08.2013, Aktenzeichen: I-3 WX 134/13. Für den Nachweis einer Errichtung eines Testamentes allein durch Zeugenaussagen wäre mindestens nötig, dass der Zeuge das Testament einmal im Original gesehen hat.