Eine testamentarische Verfügung, in der die Erblasserin bestimmt: „Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles“ ist nicht hinreichend bestimmt und enthält somit auch keine wirksame Einsetzung eines Erben durch den Erblasser. Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 09.07.2014 (Az. 2 Wx 188/14) entschieden.
Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Nachlassgerichts Siegburg. In der Begründung führen die OLG-Richter aus, dass ein Erbe im Testament zwar nicht namentlich genannt sein muss. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Testamentsinhalts, ggf. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, zuverlässig festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall habe die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur das auslösende Ereignis festgelegt, mit dem der Erbe bestimmt werden solle. Damit habe sie die Berufung des Erben aus der Hand gegeben. Sie habe die Erbenberufung stattdessen an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar einen Zufall bzw. einen „Wettstreit“ von Personen geknüpft, die an der Erbschaft interessiert sind. Schon zur Bestimmung, was „Beistehen in den letzten Stunden“ bedeutet, wäre eine Wertung durch das Nachlassgericht bzw. durch den OLG-Senat erforderlich, so dass letztlich das Gericht die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen würde. Das Gesetz verbietet es einem Erblasser jedoch, die Bestimmung seines Erben Dritten zu überlassen.