Die Diskussion über den Ankauf Schweizer Bankdaten beleuchtet ein Problem, das zahlreiche Erben betrifft. Deutsche Staatsbürger haben vor allem in den achtziger Jahren hohe Summen in die Schweiz transferiert, um Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Viele aus dieser Generation sind mittlerweile verstorben und haben das Schwarzgeld ihren Erben hinterlassen. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht in München, informiert über die Pflichten dieser Erben:
Niemand ist verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte danach zu forschen, ob der Erblasser „Schwarzgeld“ im Ausland hatte.
Weiß der Erbe allerdings von solchem Schwarzgeld, so darf er die „Familientradition“ nicht einfach fortführen, da er sich sonst in mehrfacher Hinsicht strafbar machen kann:
Der Erbe ist verpflichtet, die Steuererklärung vollständig, also mit dem Schwarzgeld, abzugeben, ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.
Künftige Erträge aus dem „Schwarzgeld“ fließen dem Erben zu und er muß sie deshalb bei seiner Einkommensteuererklärung angeben, ansonsten begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.
Unter Umständen besteht auch eine Berichtigungspflicht für alte Steuererklärungen, die noch der Erblasser abgegeben hat. Die Einzelheiten sind sehr komplex, so daß dies in jedem Einzelfall fachkundig beurteilt werden muß.
Auch zivilrechtlich ist der Erbe verpflichtet, das Schwarzgeld, von dem er weiß, Miterben oder Pflichtteilsberechtigten zu offenbaren, sonst kann dies als Betrug (§ 263 StGB) strafbar sein.
Hat sich der Erbe selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht, so kann er durch Selbstanzeige beim Finanzamt Straffreiheit erlangen (§ 371 AO). Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, sobald die Tat von den Behörden aufgedeckt wurde. Erben sollten daher – fachmännisch beraten – Selbstanzeige erstatten, bevor die umstrittenen Steuerdaten in die Hände der deutschen Finanzbehörden gelangt sind.