Nur ein geringer Anteil der Bevölkerung hat ein Testament. Existiert kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Oftmals entsteht dann eine sog. Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben. Da diese unabhängig von der jeweiligen Erbquote grundsätzlich gleichberechtigt sind, ist Streit bei der Erbauseinandersetzung vorprogrammiert.
Durch geschickte Testamentsgestaltung sollte deshalb versucht werden, Erbengemeinschaften möglichst zu vermeiden, zumindest aber zu entschärfen, um damit innerfamiliären Streit zu verhindern.
Beliebte Mittel hierfür sind zum Beispiel die Anordnung von (Voraus-)Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen. Doch leider reicht dies zur Streitvermeidung oftmals nicht aus, wie auch der Beschluß des OLG Nürnberg vom 16.03.2012, Aktenzeichen: 12 W 444/12, zeigt: Denn die beteiligten Personen müssen die testamentarischen Anordnungen ja immer noch selbst vollziehen. Wird die hierfür nötige gegenseitige Mitwirkung verweigert, bleibt nur der Weg zum Gericht. Ein kosten- und zeitintensives Klageverfahren muß eingeleitet werden.
Deshalb sollte in einem Testament, mit dem das Vermögen an mehrere Personen verteilt wird, Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dann kann der Testamentsvollstrecker – nach Möglichkeit eine neutrale Person – die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers durchführen, ohne daß die im Testament bedachten Personen sich gegenseitig blockieren können.