12/2024
München

Steuerfalle: Verwandtendarlehen

Häufig helfen sich Verwandte untereinander mit Darlehen aus. Dabei sind die schenkungsteuerlichen Folgen häufig unbekannt. So auch in einem Fall, den der BFH (II R 20/22) in einem Urteil zu entscheiden hatte, welches am 28.11.2024 veröffentlicht wurde: Die Schwester gewährte ihrem Bruder ein Darlehen von fast 2 Mio. EUR mit einem Zinssatz von 1 %. Nachdem dies über mehrere Jahre hinweg so lief, setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest, wobei zwischen Geschwistern ja nur ein Freibetrag von 20.000,00 EUR gilt. Dabei sah das Finanzamt die verbilligte Überlassung als Schenkung an und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Zinssatz von 1 % und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 BewG.

Die Klage hiergegen hatte beim Bundesfinanzhof teilweise Erfolg: Zwar sah auch unser höchstes Finanzgericht den Tatbestand einer steuerpflichtigen Schenkung als erfüllt an, jedoch stellt es auf die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem für die damalige Zeit festgestellten marküblichen Zins von 2,81 % ab, denn die Vorschrift von § 15 Abs. 1 BewG mit einem gesetzlich typisierten Zinssatz von 5,5 % greift nicht, wenn ein anderer Zinssatz feststeht. Nicht entscheidend war übrigens, dass die Schwester selbst bei der Geldanlage damals risikolos keinen höheren Zins als 1 % hätte erzielen können.

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