In Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird für die Finanzämter verbindlich geregelt unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind (Bundessteuerblatt 2022 I 224). Vorab: Die Kosten der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung bspw. durch unsere hierauf spezialisierten Steuerberater, sind stets Kosten zur Regelung des Nachlasses und daher bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abzugsfähig, mindern also die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Aber oft benötigt der Erbe auch Beratung und steuerliche Vertretung zu Einkommensteuerfragen des Erblassers. Wann diese Kosten abzugsfähig sind, regeln die neuen Erlasse. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
a) Die Steuerberatungskosten stellen Nachlassverbindlichkeiten dar soweit der Erblasser noch zu Lebzeiten dies beauftragt hatte.
b) Dasselbe gilt, wenn eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung vorliegt, solange dies nicht durch Kündigung seitens des Erben beendet wird.
Achtung: Daher sollte man nicht vorschnell Beauftragungen kündigen, die der Erblasser vorgenommen hatte.
c) Beauftragt der Erbe hingegen erst nach dem Tod des Erblassers einen Steuerberater mit den Einkommensteuerangelegenheiten, so handelt es sich um seine eigene Sache und es liegen keine Erblasserschulden vor, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abzugsfähig wären.
d) Anders wiederum, wenn der Erbe feststellt, dass Steuererklärungen des Erblassers unrichtig oder unvollständige waren, insbesondere weil der Erblasser Steuern hinterzogen hatte. Steuerberatungskosten, um dies pflichtgemäß zu berichtigen, sind Kosten der Nachlassregelung und daher abzugsfähig.