In Testamenten kommt es immer wieder vor, dass Eltern ein Kind unter einer Bedingung enterben wollen. Jüngst hatte das OLG München (vom 23.09.2024 - 33 Wx 325/23 e) zu entscheiden, ob folgende bedingte Enterbung des Sohnes durch seinen Vater wirksam war: „Sollte mein Sohn A seine Lebensgefährtin C heiraten, wird er enterbt.“ Der Erblasser hatte dies seinem Sohn A zu Lebzeiten angekündigt. Sohn A war nach dem Tod seines Vaters der Ansicht, dass die Bedingung sittenwidrig und damit seine Enterbung nichtig sei. Das OLG München hat die Einzelfallentscheidung getroffen, dass die Enterbung wirksam sei. Die Bedingung sei nicht sittenwidrig gewesen sei. Selbst wenn die Bedingung unwirksam gewesen
wäre, würde die Enterbung von Sohn A aus der ergänzenden Testamentsauslegung folgen.
Rat:
Erbeinsetzungen oder Enterbungen sollten nicht bedingt werden. Andernfalls drohen teure Erbprozesse. Das gilt umso mehr, wenn die Bedingungen geknüpft werden an Religion, Familie und Ehe sowie Beruf. Davon ist abzuraten.