Die Entscheidung über den Ankauf der Schweizer Bankdaten ist gefallen. Die Betroffenen, also Steuerbürger, die Schwarzgeld in die Schweiz gebracht haben oder dort geerbt haben, stehen vor der Frage, ob und wie sie noch handeln können. Dr. Anton Steiner, Vorstandsmitglied des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München, beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem komplizierten Thema:
Das bewußte Verschweigen der Zinserträge aus dem Geld in der Schweiz war Steuerhinterziehung. Auch ein Erbe, der die „Familientradition“ fortführte, machte sich selbst strafbar. Durch rechtzeitige Selbstanzeige wird man von all dem reingewaschen, also komplett straffrei.
Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn vor Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt einer der folgenden drei Fälle eingetreten ist:
In aller Regel folgt hieraus, daß Selbstanzeige auch nach dem Ankauf der Daten-CD noch möglich ist, da die Behörden natürlich erhebliche Zeit brauchen, um die Daten auszuwerten.
Nein, eine schuldneutrale Bezeichnung, beispielsweise als „Berichtigung“ reicht. Man muß sich also nicht als Steuersünder “outen“.
Straffreiheit tritt nur ein, soweit der Steuerbürger reinen Tisch macht. Die Selbstanzeige muß daher alle Zinserträge angeben, auf die Steuern hinterzogen wurden. Es gilt das Gebot der Vollständigkeit.
Meist haben die Steuersünder die erforderlichen Daten, wie beispielsweise Erträgnisaufstellungen der zurückliegenden Jahre, nicht griffbereit. Diese müssen erst bei der Schweizer Bank angefordert werden. Dies kann Wochen oder sogar Monate dauern. Hier hilft die „schützende Selbstanzeige“. Man schätzt in der Selbstanzeige die hinterzogenen Beträge bewußt zu hoch, um den Vorwurf einer unvollständigen Angabe zu vermeiden. Dies kann dann später noch berichtigt werden, wenn die fehlenden Daten vorliegen. Straffreiheit tritt dennoch ein.
Genau kann dies nur mit fachmännischer Hilfe beurteilt werden. Im Grundsatz gilt:
Die Berichtigung ist sinnvoll für die Zeiträume, in denen Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Bei Steuerhinterziehung sind dies fünf Jahre, beginnend ab Bekanntgabe des Steuerbescheids, der wegen unvollständiger Angaben unrichtig war.
Beispiel:
Ein deutscher Steuerpflichtiger hat Zinserträge des Jahres 2003 in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 nicht angegeben. Der Einkommensteuerbescheid, der diese Erträge nicht berücksichtigt, wird ihm am 20.6.2005 zugestellt. Genau fünf Jahre später, am 20.6.2010, ist die Straftat verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden.
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, vor allem wenn sehr viel an Steuern hinterzogen wurde (genaue Grenzen gibt es für diesen schwammigen Straftatbestand nicht), so beträgt die Verjährungsfrist allerdings zehn Jahre.
Man muß unterscheiden zwischen Strafverfolgungsverjährung (fünf bzw. zehn Jahre) und Festsetzungsverjährung, also der Frist, für die das Finanzamt Steuern nachfordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sie beginnt im Folgejahr nach Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch ab dem vierten Folgejahr nach Entstehung der Steuer.
Beispiel:
Ein Rentner hatte Kapitaleinkünfte in der Schweiz, in Deutschland hatte er jedoch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Somit beginnt die Festsetzungsfrist ab dem vierten Folgejahr nach Entstehung der Einkommensteuer und endet zehn Jahre später. Die Einkommensteuer entsteht am 31.12. eines jeden Jahres. Die Festsetzungsfrist endet daher dreizehn Jahre später.
Konkret bedeutet dies, daß der Rentner des Beispielfalles, wenn er jetzt eine Selbstanzeige abgibt, damit rechnen muß, daß er die Steuern auf die Erträge bis zum Jahr 1997 nachzahlen muß (einschließlich Hinterziehungszinsen).