Eine neue Verordnung, die das EU-Parlament jetzt verabschiedet hat, soll das Erben in Europa künftig einfacher machen.
Bislang bargen Fälle, in denen der Erblasser im Ausland lebte oder Vermögen in anderen Ländern besaß, mitunter große Probleme für die Erben. Grund dafür ist das unterschiedliche Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten, also das Recht, das bestimmt, welche Rechtsordnung bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist.
Nach der neuen Verordnung gilt künftig das Wohnsitzprinzip: Für den gesamten Nachlaß soll eine Rechtsordnung gelten, und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach. Neu ist außerdem der Europäische Erbschein, mit dem Erben sich in jedem Mitgliedstaat als Vermögensnachfolger ausweisen können, zum Beispiel beim Grundbuchamt oder bei der Bank.
Künftige Erblasser, die im Ausland leben, müssen nun aber auch aufpassen, daß die Anwendung des Erbrechts ihrer neuen Wahlheimat keine unerwünschten Folgen hat. Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten teilweise sind.
Die Verordnung sieht für künftige Erblasser, die trotz Wohnsitz im Ausland nach dem Recht ihres Heimatlandes vererben wollen, ein Wahlrecht vor: Testamentarisch können sie bestimmen, daß für ihren Nachlaß nicht das Erbrecht ihres Wohnsitzes, sondern das ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll. Deutsche, die im Ausland leben, können so zum Beispiel deutsches Erbrecht wählen.
Die Betroffenen haben dafür noch etwas Zeit: Die Verordnung muß nun von den EU-Regierungen abgesegnet werden und soll voraussichtlich in drei Jahren in Kraft treten.