Seit Jahresbeginn hat der Gesetzgeber die Bewertung von Immobilien für Zwecke der Besteuerung beim Erben und Verschenken nochmals deutlich verschärft. Umso wichtiger ist es für den Steuerbürger, darauf zu achten, dass wenigstens keine zu hohen Werte herauskommen. Wenn wie häufig zu einem Nachlass ein Miteigentumsanteil an einer Immobilie gehört, so stellt sich die Frage nach einem Abschlag: Kommt beispielsweise ein Sachverständiger zu einem Wert für die gesamte Immobilie von 3 Mio. Euro, so ist zweifelhaft, ob ein Hälfteanteil auch tatsächlich 1,5 Mio. Euro wert ist, denn jeder Kaufinteressent würde ja sagen, dass er in der Verwertung der Immobilie stark eingeschränkt ist, weil er beispielsweise nicht allein entscheiden kann, ob abgerissen und neu gebaut wird. Diesen einleuchtenden Gedanken hat das Finanzgericht Münster in seinem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 24.11.2022 (Az.: 3 K 1201/21 F) akzeptiert und einen Abschlag von 20 % zugelassen. In dem Rechenbeispiel führt dies also dazu, dass nicht ein Wert von 1,5 Mio. Euro, sondern von 1,2 Mio. Euro der Besteuerung unterworfen wird, was natürlich einen großen Unterschied macht, da der Steuersatz in dieser Dimension bei 19 % oder mehr liegt, je nach Steuerklasse.
In derartigen Fällen sollte also vom Steuerbürger gegengehalten werden, falls die Finanzverwaltung einfach rechnerisch den Wert des Immobilienanteils aus dem Gesamtwert ableiten möchte. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesfinanzhof wird abzuwarten sein. Jedenfalls sollten derartige Steuerfälle aber durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid offengehalten werden.