In vielen Fällen benötigen Erben einen Erbschein, um ihr Erbrecht nachweisen zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Den Erbschein kann jeder Miterbe für die Erbengemeinschaft beantragen. Dies löst Gerichtskosten aus, die vom Wert des Nachlasses abhängen und schnell einige tausend Euro betragen. Für diese Kosten haftet gegenüber der Staatskasse allein der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Allein schon aus Gründen der Fairness möchte man es für selbstverständlich halten, dass der antragstellende Miterbe verlangen kann, dass sich die anderen Erben gemäß ihrer Erbquote an diesen Kosten beteiligen. Aber Vorsicht: In einem jüngst veröffentlichten Urteil des BGH (IV ZR 69/20) hat unser höchstes Zivilgericht entschieden, dass dies keineswegs selbstverständlich ist. Es könne Gründe geben, warum die übrigen Erben noch keinen Erbschein beantragen wollen, beispielsweise im Hinblick auf eine geplante Veräußerung der Immobilie. Daher hat der BGH im konkreten Fall einen Anspruch auf Kostenerstattung verneint.
Als Konsequenz aus dieser Entscheidung sollte sich jeder Miterbe absichern, bevor er für die Erbengemeinschaft allein den Erbscheinsantrag stellt. Er sollte sich entweder von jedem Miterben schriftlich bestätigen lassen, dass dieser sich an den Kosten entsprechend seiner Erbquote beteiligt oder es sollte, falls eine solche Erklärung nicht von allen Miterben zur erlangen ist, ein Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft über die Beantragung des Erbscheins herbeigeführt werden.