Einem bisher interessanten Steuersparmodell hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (vom 31.07.2024 - II R 13/22) eine Absage erteilt.
Hierzu ein Beispiel:
Großvater G hat den Freibetrag von 400.000,00 EUR im Verhältnis zu seinem eigenen Sohn schon ausgeschöpft. Dieser Sohn wiederum verzichtet zivilrechtlich wirksam auf sein gesetzliches Erbrecht, sodass seine eigenen drei Kinder, die Enkelkinder des Großvaters erben. Zivilrechtlich gilt der Vater aufgrund des Erbverzichts als verstorben und die Enkelkinder beantragen deshalb beim Tod des Großvaters nicht den normalen Freibetrag von je 200.000,00 EUR für ein Enkelkind, sondern den erhöhten Freibetrag von je 400.000,00 EUR.
Dem hat der Bundesfinanzhof eine Absage erteilt. Die zivilrechtliche Fiktion des Vorversterbens des Vaters (aufgrund des Erbverzichts) lasse sich nicht ins Steuerrecht übertragen.
Tipp:
Dennoch lohnt es sich, im Testament stets auch an die Freibeträge der Enkelkinder zu denken.