Am 24.02.2011 hat der Bundestag das „Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und der Abgabenordnung“ beschlossen. Damit kommt der Gesetzgeber den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach, die Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts zu beseitigen. Nun muß nur noch der Bundesrat entscheiden und das Gesetz anschließend verkündet werden.
Bisher waren vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder und deren Vater und die jeweiligen Verwandten wechselseitig nicht erbberechtigt. Diese Ungleichbehandlung wird mit dem nun beschlossenen Gesetz für Erbfälle ab dem 29.05.2009 vollständig aufgehoben.
In vielen Fällen wird es darauf ankommen, ob der Vater des nichtehelichen Kindes am 29.05.2009 noch lebte. Doch selbst wenn der Vater und das nichteheliche Kind selbst bereits vor diesem Zeitpunkt verstorben waren, kann die Neuregelung Folgen haben:
Verstirbt etwa ein weiteres Kind des Vaters und hinterläßt dieses keine Abkömmlinge, so steht den Abkömmlingen des ebenfalls bereits verstorbenen nichtehelichen Kindes ein gesetzliches Erbrecht zu, wenn der Erbfall – hier also der Tod des weiteren Kindes – ab dem 29.05.2009 eintritt.
Rechtskräftige Entscheidungen, die auf der Anwendung des alten Rechts beruhen, können berichtigt werden, wenn der Erbfall seit dem 29.05.2009 eintrat.