Seit mehreren Jahren sind nichteheliche Kinder den ehelich geborenen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Zu Benachteiligungen in Nachlaßsachen kann es trotzdem immer noch kommen: Aufgrund einer Gesetzeslücke ist nicht mehr sichergestellt, daß die Nachlaßgerichte von unehelichen Kindern der Erblasser erfahren. Die Folge können falsche Erbscheine sein. Dem will der Bundesrat nun mit einem neuen Gesetzesentwurf abhelfen.
Hintergrund ist die frühere Ungleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder bei den Standesämtern: Bis 2008 wurden erstere nach der Geburt in das Familienbuch ihrer verheirateten Eltern eingetragen, letztere hingegen in die sog. „weißen Karteikarten“.
Doch nach der Aufhebung einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift im Jahr 2010 fehlt es mittlerweile an einer Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Informationen auf diesen Karten bei einem Erbfall automatisch an das Nachlaßgericht weitergegeben werden. Die Folge: Es ist nicht sichergestellt, daß das Nachlaßgericht von allen in Frage kommenden Erben erfährt. Es kann passieren, daß ein uneheliches Kind im Erbscheinsverfahren einfach übersehen und dann ein falsches Nachlaßzeugnis ausgestellt wird.
Um die Gesetzeslücke zu schließen und die erbrechtlichen Ansprüche nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder besser zu schützen, hat der Bundesrat nun den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlaßverfahren“ auf den Weg gebracht. Der Entwurf sieht vor, daß die „weißen Karteikarten“ in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. Damit wäre die Beziehung unehelicher Kinder zum Vater künftig sicher dokumentiert: Stirbt ein Elternteil des Kindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlaßgericht.