05/2012
München

Gesetzesentwurf: Bundesjustizministerium ergänzt die Regeln zum Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare soll unter anderem im Erbrecht in weiteren Punkten der Ehe gleichgestellt werden: Ein neuer Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums sieht eine Vereinheitlichung in verschiedenen Bereichen des Zivil- und Verfahrensrechts vor. Die Begründung: Die Lebenspartnerschaft sei ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft, das der Ehe in weiten Teilen der Rechtsordnung gleichgestellt sei. An einigen Stellen fehle diese Gleichstellung aber bislang, ohne daß es dafür nachvollziehbare inhaltliche Gründe gäbe.

Dem Gesetzesentwurf zufolge soll das in der Höfeordnung vorgesehene landwirtschaftliche Sondererbrecht künftig auch für eingetragene Lebenspartner gelten. Der überlebende Lebenspartner ist damit künftig ebenso wie der überlebende Ehegatte gesetzlicher Hoferbe und hat außerdem Anspruch auf den sog. Altenteil, wenn ein Kind des Erblassers den Hof bekommt. Außerdem können Lebenspartner ebenso wie Ehegatten künftig Eigentümer eines Ehegattenhofs sein.

Ebenso wie der überlebende Ehegatte soll auch der eingetragene Lebenspartner in Zukunft beim Tod des Partners in das Mietverhältnis des Verstorbenen eintreten, und zwar nun auch vorrangig vor den Kindern des Erblassers, nicht mehr gleichrangig mit diesen wie zuvor.

Im Falle eines Erbverzichts gemäß § 2350 Abs. 2 BGB galt bislang: „Verzichtet ein Abkömmling auf sein gesetzliches Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des überlebenden Ehegatten gilt.“ Ob der überlebende Lebenspartner einem Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift entspricht, war umstritten. Durch eine Ergänzung der Norm soll nun auch der Lebenspartner ausdrücklich von der Auslegungsregel umfaßt werden.

Zurück zur Übersicht