Am 15.04.2011 wurde das Zweite Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Rückwirkend für alle Erbfälle ab dem 29.05.2009 wird nun nicht mehr zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern unterschieden. Auch nichteheliche Kinder sind voll erbberechtigt nach ihrem Vater bzw. dessen Verwandtschaft und umgekehrt. Bisher bestanden entsprechende Erbrechte nur, wenn das nichteheliche Kind ab dem 01.07.1949 geboren war oder wenn der Vater des nichtehelichen Kindes zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands auf dem Gebiet der Neuen Bundesländer lebte.
Für Erbfälle vor dem 29.05.2009 gilt weiter das bisherige Recht. Dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossenen Personen bleibt wie bisher nur die Möglichkeit, ihr Erbrecht gerichtlich geltend zu machen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg herbeizuführen.