Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG entfällt die Steuerbefreiung für das Familienheim, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Die Finanzgerichte legen die zwingenden Gründe engherzig aus, so dass in vielen Fällen die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend entfällt.
Beispiele:
Nach dem FG München (vom 22.10.2014, 4 K 847/13) entfällt die Steuerbefreiung, wenn das Familienheim wegen baulicher Mängel in der Zehnjahresfrist abgerissen wird. Der Neubau eines Gebäudes sei nicht mit der gestatteten Modernisierung, Sanierung oder Renovierung eines Altbaus vergleichbar. Dabei ist umstritten, ob eine lange Renovierungsphase ebenfalls zum Entfallen der Steuerbefreiung führt. So entschied das FG Münster (vom 24.10.2019, 3 K 3184/17) bei einer 3-jährigen Renovierungsphase. Auch diese Frage wird der BFH (II R 46/19) noch zu entscheiden haben.
Nach dem FG Düsseldorf (vom 08.01.2020, 4 K 3120/18) liegt auch kein zwingender Grund vor, wenn die Erbin das Obergeschoss des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ohne fremde Hilfe erreichen kann. Beschwerliches Treppensteigen sei kein ausreichender Hinderungsgrund. Hiergegen wurde Revision vor dem BFH eingelegt (II R 18/20). Nach hiesiger Ansicht darf die Steuerbefreiung nicht entfallen, wenn gesundheitliche Gründe es wesentlich erschweren, das Familienheim wie bisher selbst zu nutzen.