10/2011
München

Familienheim: Vorsicht bei Nießbrauchsgestaltungen!

Nießbrauchsgestaltungen können die Steuerbefreiung des Familienheims gefährden. Dies bestätigen die kürzlich veröffentlichten Entwürfe der Finanzverwaltung zu den Erbschaftsteuerrichtlinien 2011.
(http://www.bundesfinanzministerium.de/[…]Schenkungssteuerrecht/001.html)

Ein Beispiel:

Der Ehemann von Frau W verstarb 2009. Er hinterließ ihr ein großzügiges Einfamilienhaus, zudem erbte sie Kapitalvermögen.

Durch das Kapitalvermögen wurde der Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR aufgebraucht, aber auch das Einfamilienhaus blieb steuerfrei, da Frau W dort wohnen blieb und die Steuerbefreiung für das sog. Familienheim in Anspruch nehmen konnte. Um ihre eigenen Vermögensdinge zu regeln, überträgt sie 2011 das Haus an ihren Sohn im Wege der vorweggenommen Erbfolge. Sie behält sich den Nießbrauch vor und bleibt dort wohnen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies eine schädliche Verfügung über die Immobilie. Obwohl sich wirtschaftlich nichts ändert, muß Frau W den Wert des Hauses nachversteuern.

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