Der Pflichtteil ist nach dem Tod des Erblassers sofort fällig. Der Erbe gerät dadurch unter großen Zeitdruck. Der Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich nicht zwingen, dass dieser seinen Pflichtteil stundet. Nach § 2331 a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung des Pflichtteils nur verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
Das OLG Rostock (Urteil vom 20.06.2019 – Az. 3 U 32/17) hat festgehalten, dass eine Stundung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch die Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.
Diese enge Rechtsprechung hat zur Folge, dass gerade ältere Erben, die von der Bank keinen Kredit erhalten, gezwungen sind, ihr geerbtes Eigenheim zur Auszahlung der Pflichtteilsansprüche zu veräußern: ein trauriges Schicksal.