Mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgetragen, das Erbschaftsteuergesetz zu reformieren, da die Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig seien. Als Frist wurde dem Gesetzgeber der 30.06.2016 gestellt.
Obwohl der Gesetzgeber also 1 ½ Jahre Zeit hatte, ist bis heute kein Gesetzentwurf eingebracht worden. Da Einzelheiten der Reform immer noch zwischen den Koalitionsparteien streitig sind und das Gesetzgebungsverfahren auch einige Wochen in Anspruch nimmt, steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber die Frist nicht einhalten kann. Dann stellt sich für den Steuerbürger die Frage, was stattdessen gilt. Hier gibt es vier Szenarien:
Szenario 1:
Ab dem 01.07.2016 darf keine Erbschaftsteuer mehr erhoben werden.
Szenario 2:
Das Gesetz gilt trotzdem weiter.
Szenario 3:
Das Gesetz gilt weiter, allerdings ohne die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG).
Das wäre vor allem für die Vererbung von Betriebsvermögen geradezu katastrophal.
Szenario 4:
Das Bundesverfassungsgericht erlässt eine neue Weitergeltungsanordnung oder entwickelt gar eigene neue gesetzgeberische Regelungen.
Letzteres wird in der Literatur überwiegend für sehr unwahrscheinlich gehalten.