In einer am 27.02.2024 veröffentlichten Entscheidung (Az.: II R 34/20) hat der Bundesfinanzhof (leider) einen entscheidenden Nachteil des Berliner Testaments bestätigt:
Die Freibeträge beim ersten Erbfall gehen verloren. Dem Fall lag eine häufige Konstellation zugrunde: Das Berliner Testament enthielt eine sogenannte Jastrowsche Klausel, also eine Strafklausel, die letztlich bedeutet, dass ein Kind, welches beim Erbfall des ersten Elternteils den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommt und die „braven Kinder“ zum Ausgleich beim ersten Erbfall ein Vermächtnis erhalten, welches aber erst nach dem zweiten Erbfall ausgezahlt wird.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass für dieses Vermächtnis der Freibetrag von 400.000,00 EUR, den jedes Kind im Verhältnis zum erstversterbenden Elternteil an sich hätte, nicht ausgenutzt werden kann.
Hinweis:
Dies zeigt, wie wichtig eine steuerlich optimale Planung des Testaments ist. In den meisten Fällen lässt sich dieser Nachteil verhindern, indem die Kinder bereits beim ersten Erbfall ein Vermächtnis erhalten, beispielsweise Immobilienanteile, der überlebende Ehegatte aber durch den Nießbrauch hieran abgesichert wird.