Der Bundesfinanzhof (vom 05.02.2020 – II R 17/16) hat entschieden, dass der Erbe nach dem Tod des letzten Elternteils seinen gegen sich selbst gerichteten Pflichtteil bei der Erbschaftsteuer abziehen kann, den er nach dem Tode des ersten Elternteils hatte, der vom überlebenden Elternteil alleine beerbt worden war. Das ist die Ausgangssituation beim Berliner Testament. Dieses Steuersparmodell gilt nach dem Bundesfinanzhof aber nur, solange der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des ersten Elternteils noch nicht verjährt ist. Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in der Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), die am Ende des Todesjahrs beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte über seinen Pflichtteil Kenntnis hat oder hierüber grob fahrlässig in Unkenntnis ist (§ 199 BGB). Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB verjähren aber grundsätzlich erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von einer Schenkung jedenfalls dem Grunde nach Kenntnis hat oder hierüber fahrlässig in Unkenntnis ist. Es gilt also ein gespaltener Verjährungslauf für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Achtung:
In Berliner Testamenten befinden sich auch Pflichtteilsstrafklauseln, wonach ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nicht verlangen darf, andernfalls es auch nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Diese Strafklauseln können auch nach dem Tod des zweiten Elternteils eingreifen. Ratsam ist daher, die Pflichtteilsstrafklausel im Testament so zu formulieren, dass die Ausnutzung erbschaftsteuerlicher Vorteile gestattet ist.