Das Zivilrecht ist klar: Als Vater gilt grundsätzlich derjenige Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Das gilt unabhängig davon, ob die biologische Vaterschaft des Ehemannes gegeben oder ausgeschlossen ist. Das Zivilrecht stellt also auf die rechtliche Vaterschaft ab, nicht auf die leibliche. Was gilt aber bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere bei der Bestimmung des persönlichen Freibetrags gem. § 15 ErbStG? Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 05.12.2019 – Az. II R 5/17) hat erwartungsgemäß zu Gunsten des Fiskus und nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ausschließlich an der zivilrechtlichen Rechtslage anzuknüpfen, sofern aus dem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes folgt. Demnach kommt es für die Erbschaftsteuerfreibeträge gem. § 15 ErbStG stets auf die rechtliche Vaterschaft an. Die biologische Vaterschaft hat keine Bedeutung. Etwas anderes gilt nur, wenn es zu einer familiengerichtlichen Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung kommt und das Kind danach auch als rechtliches Kind gilt.