Das Erbrecht gegenüber Vätern besteht nur, wenn die Vaterschaft rechtlich feststeht. Bei nichtehelichen Kindern ist hierzu entweder die Anerkennung durch den Vater in einer Erklärung gegenüber dem Familiengericht oder eine gerichtliche Feststellung auf Antrag des Kindes nötig. Diese Vaterschaftsfeststellung ist auch noch nach dem Tod des Vaters möglich!
Hat der Vater seine Vaterschaft zu seinem nichtehelichen Kind nicht anerkannt oder wurde diese nicht gerichtlich festgestellt, gilt der Vater rechtlich nicht als Vater. Damit besteht auch kein Erbrecht des Kindes gegenüber dem Vater. Weigert sich der Vater, die Vaterschaft anzuerkennen, kann das Kind einen Antrag an das Familiengericht stellen, die Vaterschaft festzustellen. Dies ist auch nach dem Tod des Vaters noch möglich.
Allerdings ist ein Beweis der Vaterschaft durch eine DNA-Analyse nötig. Hierzu muß eine Gewebeprobe des Vaters vorhanden sein. Nach dem Tod des Vaters ist deshalb Eile geboten, um zu verhindern, daß der Vater ohne vorherige Gewebeprobeentnahme beerdigt oder eingeäschert wird.
Bedeutsam ist die Vaterschaftsfeststellung nun auch für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder: Diese sind zwar nach geltendem Recht nicht erb- und pflichtteilsberechtigt, doch nach einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums soll sich dies nun ändern. Danach ist vorgesehen, daß auch diese Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt sind, wenn der Vater nicht bereits vor dem 29.05.2009 verstorben ist.