Einen skurrilen Fall hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.03.2020 – 3 W 27/20) entschieden. Der Erblasser heiratete kurz vor seinem Tod seine Lebensgefährtin. Der Sohn wandte gegen die Erbenstellung der überlebenden Ehefrau ein, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei, um seinen Pflichtteil zu verringern. Mit diesem Einwand drang der Sohn nicht durch. Die überlebende Ehefrau blieb Erbin. Denn die mögliche Aufhebbarkeit der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (Scheinehe) ändert nichts am gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Die Ausnahmevorschrift des § 1318 Abs. 5 BGB, die das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in bestimmten Fällen aufhebt, greift bei einer Scheinehe nicht ein.