Häufig gehen Ehegatten davon aus, dass sie sich zunächst automatisch gegenseitig allein beerben. Dies ist ein fataler Irrtum, denn in den meisten Fällen entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese besteht, wenn Kinder oder andere Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden sind, aus diesen und dem länger lebenden Ehegatten, andernfalls aus dem länger lebenden Ehegatten und den sonstigen Verwandten des Verstorbenen. Meist widerspricht diese Erbfolge dem Willen der Ehegatten. Wollen sie eine gegenseitige Alleinerbenstellung erreichen, bedarf es eines Testaments, oftmals wird ein gemeinschaftliches Testament gewählt.
Doch hier ist Vorsicht geboten: Allein die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments führt nicht zwingend zur gegenseitigen Alleinerbeinsetzung. Es kommt auf die genaue Formulierung an.
So hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19, entschieden, dass trotz gemeinschaftlichen Testaments nach dem erstverstorbenen Ehegatten gesetzliche Erbfolge gelten kann, wenn nicht auch der erste Erbfall geregelt wird. Die Formulierung „nach unserem Tod sollen unsere Kinder erben“ deutet nicht in ausreichendem Maß darauf hin, dass sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben einsetzen wollten und die Kinder erst nach dem Ableben des länger lebenden Ehegatten erben sollten.
Bei der Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ist deshalb darauf zu achten, ausdrücklich beide Erbfälle zu regeln und für beide Erbfälle klare Anordnungen zu treffen.