Mit Urteil vom 22.04.2010 – Az. C-510/08 – entschied der Europäische Gerichtshof, daß § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist.
§ 16 Abs. 2 ErbStG bestimmt i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, daß in allen Fällen, in denen weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber Inländer im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sind (Hauptfalll: beide wohnen länger als fünf Jahre nicht in Deutschland), Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterfällt, hierfür aber nur ein reduzierter Steuerfreibetrag von 2.000 EUR gilt.
Diese Ungleichbehandlung (bei Ehegatten ergibt sich eine Freibetragsdifferenz von 498.000 EUR) ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes europarechtswidrig.
Sofern in einschlägigen Fällen das Steuerfestsetzungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, sollte deshalb gegen einen auf § 16 Abs. 2 ErbStG beruhenden Steuerbescheid vorgegangen werden.