Nach einem am 03.12.2010 bekanntgegebenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09 – können Erblasser nicht gegen das Erbschaftsteuerrecht klagen.
Der Beschluß befaßt sich nicht damit, ob das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Er hat nur festgestellt, daß ein Bürger Verfassungsbeschwerde erst dann einlegen kann, wenn er selbst in Grundrechten betroffen ist. Betroffen von der Erbschaftsteuer ist aber nicht der zukünftige Erblasser, sondern erst nach dem Erbfall der Erbe. Daher wurden mehrere Verfassungsbeschwerden von Erblassern nicht zur Entscheidung angenommen. An den gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen das geltende Erbschaftsteuerrecht bestehen, ändert der Beschluß nichts (s. unsere Meldung vom 10.12.2008).